Flächenwidmungsplan

Raumordnungsgesetz Niederösterreich

Im NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) sind sowohl die Verfahren und Inhalte der überörtlichen wie auch der örtlichen Raumordnung geregelt. Im Rahmen der örtlichen Raumordnung muß jede Gemeinde mit Verordnung ein örtliches Raumordnungsprogramm erlassen; dieses umfasst ein Entwicklungskonzept und den Flächenwidmungsplan und liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.

Im Flächenwidmungsplan (§ 14 NÖ ROG) werden die Widmungen für alle Flächen des Gemeindegebietes festgelegt, wobei das Gesetz grundsätzlich zwischen Bauland, Grünland und Verkehrsflächen unterscheidet. Die Bauland- und Grünlandgebiete untergliedern sich in der Folge entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in Widmungsarten, womit jeweils der Rahmen ihrer möglichen Nutzung definiert ist. Die Abgrenzung der einzelnen Widmungen ist in der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes dokumentiert; darüber hinaus sind auch Zonen kenntlich gemacht, für die auf Grund anderer Gesetze Beschränkungen gelten, wie etwa Naturschutzgebiete, Gefährdungsbereiche entlang von Eisenbahnen oder Hochwasserüberflutungsgebiete. Eine umfangreiche Legende als Teil des Planes informiert über die Bedeutung der Abkürzungen und Symbole.

Für die bauliche und wirtschaftliche Nutzung der Baulandbereiche maßgebend ist die jeweilige Widmungsart (§ 16 NÖ ROG):

  • Wohngebiete – bestimmt für Wohngebäude sowie für Betriebe, die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen und keine wesentliche Lärm- oder Geruchsbelästigung der Bevölkerung verursachen. 
  • Kerngebiete – vorgesehen für eine Nutzung wie im Wohngebiet, erweitert um öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten.
  • Betriebsgebiete – für Betriebe ohne übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung.
  • Industriegebiete – für Betriebe, die in anderen Baulandwidmungsarten nicht zulässig sind.
  • Agrargebiete – für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie einer Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht.
  • Sondergebiete und Einkaufszentren
  • Gebiete mit erhaltenswerten Ortsstrukturen

Abgegrenzte Bereiche können auch nur befristet zu Bauland gewidmet sein; in solchen Fällen verfällt die Baulandwidmung, wenn nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes durch den Eigentümer jene Maßnahmen gesetzt werden, die der Verordnungstext vorsieht. In Aufschließungszonen ist grundsätzlich jede Bauführung verboten, solange nicht jene Bedingungen (z.B. Verkehrsanbindung) erfüllt sind, die den Gemeinderat zur Freigabe ermächtigen.

Umwidmungen erfordern eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 25 NÖ ROG); dazu muss der zugehörige Entwurf 6 Wochen lang im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufliegen und es sind darüber auch die betroffenen Grundeigentümer zu informieren (§ 24 NÖ ROG). Die Beschlussfassung obliegt dem Gemeinderat, der sich mit den abgegebenen Stellungnahmen befassen muss.
(c) www.meingrundstück.at

 

Rechtskraft der 7. Änderung des digitalen, örtlichen Raumordnungsprogrammes 2012: 17. Februar 2023
Rechtskraft 
der 4. Änderung des digitalen Bebauungsplanes 2016: 17. Februar 2023

Rechtskraft der 7. Änderung des digitalen, örtlichen Raumordnungsprogrammes 2012 (Verordnung D): 05. April 2023
Rechtskraft der 4. Änderung des digitalen Bebauungsplanes 2016 (Verordnung D): 05. April 2023

Dateien zum Download:

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