Anrainerpflicht beim Heckenschnitt

Um Gefahrensituationen durch überstehendem Bewuchs von Hecken, Sträuchern und Bäumen aus Grundstücken auf Gehsteigen und Fahrbahnen zu vermeiden, ist jeder Grundeigentümer gemäß § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen z.B. Oberleitungs-, und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.Sträucher Gehsteig

Bäume, Sträucher und Hecken sind so zurückzuschneiden, dass ein Freiraum von mindestens 4,50 m über der Fahrbahn, bzw. 2,20 m über dem Gehsteig, gegeben ist.Sträucher Straße

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen der Liegenschaftseigentümer haftet.Gehsteig Unkraut

Weiters haben Eigentümer - an den Grenzen ihrer Grundstücke - die Gehsteige und Gehwege nicht nur im Winter von Eis und Schnee, sondern auch während des Jahres von Laub und Unkraut zu befreien. 

07.08.2024